1. Recht
auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 1 Recht
auf schulische Bildung
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
§
1 Recht auf schulische Bildung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch
ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung
ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und
Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2)
Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung,
Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung der Eltern bestimmend sein.
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§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1)
Die Schulen im Lande Hessen erfüllen in ihren verschiedenen
Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes
Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf humanistischer und
christlicher Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass die Schülerinnen
und Schüler ihre Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfalten
können.
(2)
Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen,
in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des
Landes Hessen
die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene
Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten
zu lassen,
staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch
individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen
mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten
und freien Gesellschaft beizutragen,
die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen
Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu
achten,
die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung
und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten,
die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung
der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft
zu erfahren,
andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,
Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei
zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen
beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen
einzutreten,
die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen
Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen
für die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung
dafür gerecht werden zu können,
ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben
auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen
zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.
(3)
Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs-
und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und
Werthaltungen vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sollen
insbesondere lernen,
sowohl den Willen, für sich und andere zu lernen und Leistungen
zu erbringen, als auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen
Handeln zu entwickeln,
eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln,
Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte
zu ertragen,
sich Informationen zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu bedienen, um
sich eine eigenständige Meinung zu bilden und sich mit den Auffassungen
anderer unvoreingenommen auseinander setzen zu können,
ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten zu entfalten
und
Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln.
(4)
Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler darauf
vorbereiten, ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in der
Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmen
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§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
(1)
Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens
und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern
auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen
und Überzeugungen Andersdenkender.
(2)
Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung
zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse, Beiräte,
Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane, die auf Grund dieses
Gesetzes zu bilden sind, paritätisch besetzt werden. Das Nähere
wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
(3)
Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des
Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft,
des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligen
oder bevorzugen.
(4)
Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung
von Jungen und Mädchen schaffen. Schülerinnen und Schüler
werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch
sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden.
(5)
In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die
Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten
den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne
Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem
Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungs-
und Erziehungsauftrags verantwortlich.
(6)
Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das
gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst
hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler
unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen,
sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert
wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen
Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen,
sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen
entgegenzuwirken.
(7)
Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und
ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.
(8)
Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der Altersstufen,
die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und
Schüler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt.
Die Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den Übergang
zwischen diesen zu erleichtern.
(9)
Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und
zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen
Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei
der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen.
Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen und Schüler
durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen
altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit für
eigene Aktivitäten lassen.
(10)
Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den Schülerinnen
und Schülern werden die an der besuchten Schule eingeführten
Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).
(11)
Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht
werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu
erziehen. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der
Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer
sowie Schülerinnen und Schüler, zusammen. Alle Beteiligten müssen
schulische Angebote und das Schulleben so gestalten können, dass
die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je nach örtlichen
Gegebenheiten gerecht zu werden.
(12)
Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung
der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung
sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen
bei.
(13)
Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen
unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender
Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere Angebote so gefördert
werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen
und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen
geführt werden können..
(14)
Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.
Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert
durch das Erste Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen
vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) (Schulgesetz - HSchG -)
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