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1.
Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 1 Recht auf schulische Bildung
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
§ 1 Recht auf schulische Bildung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird
durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe
dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem
Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche,
wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2)
Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht,
Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.
An den Anfang der Seite
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag
der Schule
(1)
Die Schulen im Lande Hessen erfüllen in ihren verschiedenen
Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der Verfassung
des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf
humanistischer und christlicher Tradition beruht. Sie tragen dazu
bei, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Persönlichkeit
in der Gemeinschaft entfalten können.
(2)
Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler
befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes
und der Verfassung des Landes Hessen
die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen,
eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst
gelten zu lassen,
staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl
durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer
Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates
und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach
ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle
Werte zu achten,
die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der
Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität
zu gestalten,
die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung
der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und
Gesellschaft zu erfahren,
andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,
Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei
zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener
Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht
aller Menschen einzutreten,
die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf
die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit
einzusehen, diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen
zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht
werden zu können,
ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches
Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende
Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.
(3)
Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem
Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten
und Werthaltungen vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler
sollen insbesondere lernen,
sowohl den Willen, für sich und andere zu lernen und
Leistungen zu erbringen, als auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit
und zum sozialen Handeln zu entwickeln,
eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln,
Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch
Konflikte zu ertragen,
sich Informationen zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu bedienen,
um sich eine eigenständige Meinung zu bilden und sich mit den
Auffassungen anderer unvoreingenommen auseinander setzen zu können,
ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten zu
entfalten und
Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln.
(4)
Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler
darauf vorbereiten, ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger
in der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmen
An den Anfang der Seite
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
(1)
Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung,
des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige
Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht
auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.
(2)
Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse,
Beiräte, Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane,
die auf Grund dieses Gesetzes zu bilden sind, paritätisch besetzt
werden. Das Nähere wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen
geregelt.
(3)
Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen
des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat
und Herkunft, des Glaubens und der religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.
(4)
Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung
von Jungen und Mädchen schaffen. Schülerinnen und Schüler
werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch
sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet
werden.
(5)
In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln
die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und
gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig.
Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer
Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.
(6)
Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und
das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in
einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede
Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung
der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen
und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert
wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und
anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der
körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden
Maßnahmen entgegenzuwirken.
(7)
Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung
und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert
werden.
(8)
Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der
Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der
Schülerinnen und Schüler und die Mannigfaltigkeit der
Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Die Schulstufen und Schulformen
wirken zusammen, um den Übergang zwischen diesen zu erleichtern.
(9)
Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler
und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit,
geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet.
Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht
zu nehmen. Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen
und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen
müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend
Zeit für eigene Aktivitäten lassen.
(10)
Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den
Schülerinnen und Schülern werden die an der besuchten
Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen
(Lernmittelfreiheit).
(11)
Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel
gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit
zu erziehen. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
der Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrerinnen
und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler, zusammen. Alle
Beteiligten müssen schulische Angebote und das Schulleben so
gestalten können, dass die Schule in die Lage versetzt wird,
ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
(12)
Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen
zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl
und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und
in anderen sozialen Zusammenhängen bei.
(13)
Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch
ist, sollen unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den
Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere
Angebote so gefördert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend
zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache
unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden
können..
(14)
Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.
Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt
geändert durch das Erste Gesetz zur Qualitätssicherung
in hessischen Schulen vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) (Schulgesetz
- HSchG -)
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